Bundeslandspezifische Verordnungen sind geltendes Recht

Haut und Händedesinfektion vor subkutaner Insulininjektion ist in der ambulanten Pflege ein häufiges Diskussionsthema. Viele Diabetiker führen vor der sc. Insulininjektion keine alkoholische Hautdesinfektion durch und es herrscht daher irreführenderweise manchmal der Glaube, dass auch Pflegekräfte in der ambulanten Pflege auf diese Hygienemaßnahmen verzichten können. Dies ist ein Irrglaube.

Laut Robert Koch Institut (RKI) besteht erfahrungsgemäß kein erhöhtes Infektionsrisiko für Diabetiker, die sich selbst Insulin injizieren und auf die Hautdesinfektion verzichten, vorausgesetzt ist jedoch die einwandfreie Körperhygiene.

In Einrichtungen des Gesundheitswesens, die ambulante Pflegedienste einschließen, müssen jedoch andere Aspekte berücksichtigt werden. So ist z.B. die einwandfreie Körperhygiene bei bettlägerigen Patienten, schwieriger zu gewährleisten. Allein dieser Aspekt erhöht das Infektionsrisiko, weshalb eine alkoholische Hautdesinfektion vor jeder Insulininjektion vorgenommen werden sollte.

Gesetzliche Vorgaben hierzu gibt es nicht, jedoch haben einige Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Schleswig-Holstein) Hygiene- und Infektionsverordnungen formuliert welches geltendes Recht sind. Diese enthalten den damit bindenden Satz: „Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muss vorher seine Hände reinigen und desinfizieren und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.“

Hinweis: Es ist bei der Hautdesinfektion darauf zu achten, dass das Desinfektionsmittel vor der Injektion vollständig abgetrocknet ist, da sonst Alkoholreste in das Subkutangewebe eindringen und zu einer aseptischen Entzündung führen können.

Quelle: www.rki.de > Infektionsschutz > Krankenhaushygiene > FAQ > Insulingabe