Der GKV Spitzenverband hat beschlossen, dass aufgrund der Ausnahmesituation, den betroffenen Unternehmen und Betrieben mit einer Stundung der Sozialversicherungsbeträgen für die Monate März, April und Mai 2020 eine Erleichterung verschafft werden soll.

Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Stundungszinsen werden hierbei nicht erhoben.

Die betroffenen Betriebe müssen sich bis spätestens Donnerstag 26.03.2020 formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf §76 SGB IV direkt an die jeweils zuständige Krankenkasse wenden.

Die Unterstützenden Maßnahmen gelten für Mitglieder der GKV, die Ihre Beiträge selbst zahlen und von der Krise nicht unerheblich betroffen sind. Bei Selbständigen sollte geprüft werden ob eine Beitragsermäßigung aufgrund eines kriegsbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

Ein Antragsmuster für die Stundung der Sozialabgaben finden Sie hier.