Die Versorgung chronischer Wunden verlangt einen hohen medizinischen und pflegerischen Aufwand. Dieser entsteht sowohl durch die langwierige Therapie, aber auch durch die Notwendigkeit spezifischer Fachkenntnisse seitens der involvierten Pflegekräfte. Diese Fachkenntnisse werden nach dem neuen Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses zur Häuslichen Krankenpflege Richtlinie (HKR) explizit in den Fokus genommen.

Inhaltsverzeichnis:

  • Obligatorische Zusatzqualifikation zur Wundversorgung
  • Professionelle Anleitung Pflegebedürftiger und Angehöriger


  • Obligatorische Zusatzqualifikation zur Wundversorgung

    Darin heißt es, dass chronische Wunden nur von spezialisierten Leistungserbringen versorgt werden „sollen“, die dafür qualifizierte Pflegefachkräfte vorhalten. Als qualifiziert gelten dabei Fachkräfte, die z.B. eine Zusatzqualifikation zur Wundversorgung nachweisen können.

    Nur noch in Einzelfällen sollen Pflegedienste ohne Spezialisierung die Versorgung übernehmen dürfen, wenn etwa kein anderer spezialisierter Leistungserbringer verfügbar ist.

    TIPP: Um die eignen Klienten also nicht an andere Dienstleister mit Spezialisierung überleiten zu müssen, sollten Pflegedienste die eigenen Mitarbeiter qualifizieren.

    Professionelle Anleitung Pflegebedürftiger und Angehöriger

    Weiterhin heißt es im Beschluss, dass spezialisierte Leistungserbringer ihre Patienten zu wundspezifischen Maßnahmen sowie den Umgang mit wund- und therapiebedingten Beeinträchtigungen anleiten dürfen. Außerdem sollen Patienten und Angehörigen nach Möglichkeit auch bei der Behandlung von Dekubiti mit einbezogen werden. Ferner sollen Angehörige in den richtigen Positionierungstechniken zur Dekubitusprophylaxe angeleitet werden, um eine Verschlimmerung des Dekubitus zu vermeiden.

    Würden Angehörige zudem angeleitet einen Dekubitus zu erkennen, etwa durch einfache Methoden, wie dem Fingerdrucktest, könnten Dekubiti in vielen Fällen schon früher behandelt und nun auch mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Denn der Beschluss regelt, hierzu ganz neu, dass nun schon die Positionierung zur Behandlung eines Dekubitus Grad 1 ärztlich verordnet werden kann.

    Der Einbindung von Patienten und Angehörigen kommt im neuen Beschluss eine bedeutende Rolle zu; dies ist durchaus sinnvoll, da sie in der Regel viel öfter beim Patienten vor Ort sind und so einen entscheidenden Beitrag zur Vermeidung oder Behandlung chronischer Wunden beitragen können. Mithilfe von anschaulichen Beratungsunterlagen/Flyern und Schulungen können Sie Pflegebedürftige und Angehörige in §37.3 SGB XI Beratungen oder weiterführende Angehörigenschulungen nach §45 SGB XI optimal in geeigneten Methoden und Techniken anleiten und sich als qualifizierter Leistungserbringer vorstellen.