Am 11.05.2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in Kraft getreten.  Unter anderem wurden hierdurch die Modellprojekte nach § 125 SGB XI (ambulante Betreuungsdienste) in die Regelversorgung überführt.  Durch den Abschlussbericht vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben sei belegt, dass Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung der Angebotsbandbreite in der Pflege sind. Einige offene Fragen wie z.B. die Qualitätssicherung sind noch zu klären. Ein Entwurf des GKV-Spitzenverbandes zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste wurde bereits vorgelegt.

Abschließend geregelt ist hingegen, dass ambulante Betreuungsdienste nach § 37 Abs. 9 SGB XI, keine Beratungsbesuche nach Abs. 3 durchführen dürfen. Außerdem verändert sich für Pflegedienste die Vereinbarung von Pflegeverträgen. Der Pflegedienst muss berücksichtigen und erfragen, ob der Pflegebedürftige evtl. Leistungen mehrerer Leistungserbringer in Anspruch nimmt. Er hat Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Abs. 4 bereitzustellen und auf die gegebenenfalls damit verbundenen Auswirkungen bei der Abrechnung des Sachleistungsbetrages hinzuweisen.